"Maßgeschneiderte Meisterwerke von Meyer Holzverarbeitung“

AGB


1.Angebot
Sämtliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit freibleibend.

2.Gültigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen. Irgendwelche mündlich oder telefonisch vereinbarten Abweichungen hiervon haben erst dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Bedingungen auch dann Gültigkeit haben, wenn wir bei Erhalt der Aufträge abweichende Bedingungen genannt bekommen haben. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.Versand
Der Versand erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfrei bzw. fob- und cif-Lieferung vereinbart ist. Bei Vereinbarung der Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen.
Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trägt der Käufer auch während des Bestehens des Eigentümervorbehalts, Störungen in unserem Betrieb, insbesondere Arbeitsaufstände und andere Fälle höherer Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit entsprechend. Der Käufer hat hieraus keinen Schadensersatzanspruch. Er hat ein Rücktrittsrecht, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich anmahnt, und wir dann innerhalb von 8 Wochen nach Zugang der Mahnung nicht liefern.

4.Lieferung
Bei mangelnder Versandmöglichkeit gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware unter schriftlicher Benachrichtigung des Käufers bereitgestellt ist.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, tragen dann aber die dadurch entstandenen Versandmehrkosten.
Die Versendungsart wird, soweit nicht anders vereinbart ist, von uns bestimmt. Verladungen und Transporte werden auf Grund der allgemeinen Bedingungen der Spediteure und Frachtführer vorgenommen.
Wir versichern der Ware nur aus ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf dessen Kosten.
Falls wir ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten, kann der Käufer uns eine angemessenen Nachfrist - mindestens zwei Monate - setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte des Käufers bestehen nicht.

5.Gewährleistung
Die Ware ist nach dem Durchschnittsausfall der Gesamtlieferung zu beurteilen. Die zur Verwendung gelangten Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung bedingen gewisse Abweichungen insbesondere in der Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, den Abmessungen, der Festigkeit, der Wasseraufnahme und ähnlichen Eigenschaften. Diese sind im Rahmen der Handelsüblichkeit zu tolerieren, zumindest aber im Rahmen etwa eingeschränkter DIN-Normen. Soweit Hinweise oder Ratschläge bezüglich der Verarbeitung oder der Verwendbarkeit unserer Ware für bestimmte Zwecke durch uns oder unsere Vertreter gegeben werden, soll dies nach bestem Wissen geschehen, eine Gewährleistung übernehmen wir nicht. Angaben technischer Art gelten nicht als "zugesicherte Eigenschaften" im Rechtsinne.

6.Verpackung
Der Verpackung wird falls nicht anderes vereinbart ist, besonders berechnet und nicht zurückgenommen.
Der Plattenversand mit Paletten erfolgt auf Leihpaletten, die nach Gebrauch frachtfrei zurückzusenden sind. Nicht zurückgegebene Leihpaletten werden zu Selbstkosten berechnet.

7.Zahlung
Die Zahlung hat - falls nicht anders vereinbart - innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum können 3% Skonto vom Rechnungsbetrag der Ware abgezogen werden. Werden Kundenwechsel oder Akzepte von uns hereingenommen, so hat der Käufer Diskont. Wechselspesen und -kosten zu tragen.
Durch überschreiten des Zahlungsziels gerät der Käufer sofort in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 25% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens, der über den Zinssatz hinausgeht, und die Geltendmachung sonstiger auf Grund des Verzugs kraft Gesetzes zustehender Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
Mit dem Eintritt des Verzugs werden sämtliche gegen den Käufer zustehende Zahlungsansprüche auf Grund von Warenlieferungen ohne weiteres fällig
Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Käufer jedes Verfügungsrecht über die noch in seinem Besitz befindliche, von und gelieferte und in unserem Eigentum stehende Ware - ohne Rücksicht darauf, ob sie bezahlt ist oder nicht - zu entziehen und die Herausgabe dieser Ware an uns zu verlangen. Wir können in diesem Falle nach unserer Ware im Wege der Versteigerung verwerten oder freihändig verkaufen und den Erlös auf unsere Forderungen gegen den Verkäufer verrechnen, oder aber von den betreffenden Kauf- und Lieferungsverträgen insoweit zurücktreten, als es sich um die herauszugebende Ware handelt, ohne diese Verträge im einzelnen bezeichnen zu müssen. Der Käufer ist bei Verzug zur Auskunft über die sich in seinem Besitz befindliche von uns gelieferte Ware verpflichtet. Wir können außerdem von diesem Vertrag und allen sonstigen Kauf- und Lieferungsverträgen insoweit zurücktreten, als wie die Ware noch nicht ausgeliefert haben.

8.Kreditwürdigkeit
Treten beim Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder werden solche vor Vertragsabschluß vorhandene Umstände erst nachträglich bekannt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung in bar verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht, ohne dass die Vorlage der Auskunft vom Käufer gefordert werden kann. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir unter Vorlage des Wechsels sofortige Barzahlung beanspruchen.

9.Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreisesgemäß § 455 BGB vor. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gilt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung bis zu völligen Bezahlung des Kaufpreises als an uns abgetreten.
Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, und von sie sich befindet.
Wir sind ferner berechtigt diese Ware jederzeit an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen.
Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Ware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörigen Waren steht uns das Miteigentum an der Neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen Verarbeiteten Ware. Für die aus de Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wir durch den Käufer mit kaufmännische Sorgfalt verwart.
Bei Weiterverkauf einer Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir die entstehende Forderung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an der neuen Sache. Der Käufer ist trotz der Abtretung ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr selbstständig einzuziehen und den Erlös zu verwerten, solange der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht in Verzug gerät oder nicht Umstände nach Abs. 8 dieser Bedingungen eintreten oder bekannte werden, werden wir dem Käufer das Recht zum Einzug der abgetretenen Forderungen belassen und diese Forderungen nicht selbst einziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen.
Verpfändung der Sicherungsübereignung ist unzulässig. Bei Pfändung von dritte Seite sind wir sofort zu benachrichtigen. Der Käufer haftet für die Kosten einer Interventionsklage und hat diese auf Verlangen vorzuschießen.
Bei Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer verpflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen.
Bei Nichtzahlung fälliger Beträge, Einleitung de Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder sonstiger Gefährdung der Befriedigung sind die Waren auf Verlangen an uns herauszugeben.
Außerdem können die Rechte aus § 326 BGB ohne Setzung einer Nachfrist geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn für den Kaufpreis Wechsel angenommen wurden und diese noch nicht fällig sind.
Sofern wir die Ware auf Grund der Eigentumsvorbehaltsklausel zurücknehmen, ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rückgabe verpflichtet und haftet für den Minderwert und entgangenen Gewinn.
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den Beträgen der an uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Ware die uns gegen den Käufer zustehenden Gesamtforderungen um 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Die Rechte aus § 46 K.O. bestehen neben den vorstehenden Rechten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 der Vergleichsordnung.

10. Mängelrügen
Der Käufer hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen und vor der Verarbeitung schriftlich unter ausführlicher Begründung anzuzeigen; bei Verletzung dieser Rügepflicht verliert der Käufer die Gewährleistungsansprüche.
Sie hat auf die Erfüllung die Vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluß. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Für nachweisbar mangelhafte Ware wird nach Rücksendung baldmöglichst Ersatz geleistet.
Der Käufer hat bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen lediglich einen Anspruch aus kostenfreie Nachlieferung mangelfreier Ware oder auf Minderung. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung stehen ihm nicht zu.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
Abweichungen bis zu 10% in den bestellten Mengen und Typen bilden keinen Grund zur Beanstandung.

11.Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung sowie für sonstige Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Herstellers.
Der Erfüllungsort wird nicht dadurch verändert, dass der Verkäufer den Versand übernimmt.

12.Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen wird nach unserer Wahl der alleinige Gerichtsstand Osnabrück vereinbart.




Heute ist Die 5 Jul, 2022 und es ist 11:25:35 Uhr


Bulstener Straße 42 - 49328 Melle

Telefon: 05427/94140

Telefax: 05427/941415

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